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   VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 8 S 21.90   

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VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 8 S 21.90 (https://dejure.org/2021,72071)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 22.03.2021 - B 8 S 21.90 (https://dejure.org/2021,72071)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 22. März 2021 - B 8 S 21.90 (https://dejure.org/2021,72071)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    ZwEWG
    Nachträgliche Heilung von Satzungsrecht nach Bescheidserlass, Zweckentfremdungsrecht

 
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  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 8 S 21.90
    Während im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 14.04.2005 - 4 VR 1005/04 - juris Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 8 S 21.90
    Während im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 14.04.2005 - 4 VR 1005/04 - juris Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 8 S 21.90
    Im Hauptsacheverfahren wird gegebenenfalls der maßgebliche Zeitpunkt der Behördenentscheidung zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach Maßgabe des materiellen Rechts zu klären sein (BVerwG U.v. 27.04.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360; Wolff in NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 94 ff.).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 8 S 21.90
    Es muss der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben, ob ein Ausnahmefall dergestalt angenommen werden kann, dass aufgrund einer nunmehrigen - unterstellten - Wirksamkeit der ZwEWS vom 20.11.2020 der identische Verwaltungsakt umgehend erneut erlassen werden müsste und aus diesem Grund ein Abstellen auf die Unwirksamkeit der ZwEWS vom 23.07.2019 unbillig wäre (vgl. BayVGH U.v. 01.02.2018 - 20 BV 15.1025 -, BayVBl 2018, 447-451; BVerwGE 64, 218).
  • VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025

    Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 8 S 21.90
    Es muss der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben, ob ein Ausnahmefall dergestalt angenommen werden kann, dass aufgrund einer nunmehrigen - unterstellten - Wirksamkeit der ZwEWS vom 20.11.2020 der identische Verwaltungsakt umgehend erneut erlassen werden müsste und aus diesem Grund ein Abstellen auf die Unwirksamkeit der ZwEWS vom 23.07.2019 unbillig wäre (vgl. BayVGH U.v. 01.02.2018 - 20 BV 15.1025 -, BayVBl 2018, 447-451; BVerwGE 64, 218).
  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 12 N 20.1726

    Zweckentfremdungssatzung, Ausfertigungsmangel

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 8 S 21.90
    Diese ist Gegenstand eines bisher nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH Az. 12 N 20.1726).
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